GTC

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

VERKAUF

Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB).
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unival group GmbH, Version Mai 2024

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

OF TRADE (AGB)

  • § 1 GELTUNGSBEREICH, FORM

     

     

    (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden ("Käufer"). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

    (2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen ("Ware"), unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen oder von Lieferanten beziehen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen oder jedenfalls in ihrer dem Käufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

    (3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

    (4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

    (5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers im Hinblick auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung) bedürfen der Schriftform, d.h. der Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Beweismittel, insbesondere bei Zweifeln an der Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

    (6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellenden Charakter. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

  • § 2 VERTRAGSABSCHLUSS

     

    (1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

    (2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 5 Werktagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

    (3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

  • § 3 LIEFERFRIST UND LIEFERVERZUG

     

    (1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Lieferfrist ca. 12 Wochen ab Vertragsschluss.

    (2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet sind.

    (3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Kommen wir in Lieferverzug, kann der Käufer einen pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Die pauschalierte Entschädigung beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer ist als die vorgenannte Pauschale.

    (4) Die Rechte des Käufers nach § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht (z.B. wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

  • § 4 LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME, ANNAHMEVERZUG

     

    (1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung liegt. Auf Wunsch und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf mit Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort). Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

    (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr jedoch bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten auch für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

    (3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

    Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,1 % des geschuldeten Betrages pro Kalendertag, beginnend mit dem Liefertermin oder - mangels eines Liefertermins - mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist jedoch auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Der Käufer ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass der Schaden wesentlich niedriger ist als die vorstehende Pauschale.

  • § 5 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

     

    (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

    (2) Bei Verkauf durch Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager sowie die Kosten einer vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern wir die im Einzelfall tatsächlich anfallenden Transportkosten nicht in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ohne Transportversicherung) von EUR 1.190,00 als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben gehen zu Lasten des Käufers.

    (3) Der Kaufpreis ist vor Versendung der Ware fällig; wir sind jedoch jederzeit berechtigt, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, die Bestellung nur gegen Vorauszahlung anzunehmen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit dem verbindlichen Angebot.

    (4) Mit Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist gerät der Käufer in Verzug. Während des Verzuges ist der Kaufpreis mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszinssatz (§ 353 HGB) unberührt.

    (5) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Im Falle von Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB, unberührt. 6 Satz 2 dieser AGB.

    (6) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

  • § 6 EIGENTUMSVORBEHALT

     

    (1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

    (2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder wenn Dritte (z.B. Pfändungen) die uns gehörenden Waren beschlagnahmen.

    (3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

    (4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß nachstehendem Absatz (c) berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

    (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Für das entstehende Erzeugnis gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

    (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß dem vorstehenden Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen des Käufers gelten auch in Bezug auf die abgetretenen Forderungen.

    (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht geltend machen, indem wir ein Recht nach Abs. 3 ausüben. 3. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Ermächtigung des Käufers zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.

    (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

  • § 7 MÄNGELANSPRÜCHE DES KÄUFERS

     

    (1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend und in § 8 nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn der Verbraucher sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet worden ist, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt.

    (2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder die von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gegeben wurden (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage).

    (3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, beurteilt sich nach der gesetzlichen Regelung, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Wir haften jedoch nicht für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der Käufer uns gegenüber nicht als kaufentscheidend hingewiesen hat.

    (4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die dem Käufer bei Vertragsschluss bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind (§ 442 BGB). Die Mängelansprüche des Käufers setzen ferner voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und sonstigen Waren, die zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmt sind, hat die Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Anlieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Offensichtliche Mängel sind uns in jedem Fall innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Lieferung, nicht offensichtliche Mängel innerhalb der gleichen Frist nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelrüge, ist unsere Haftung für den nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß gerügten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

    (5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten wollen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.

    (6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Hinblick auf den Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

    (7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an uns zurückzugeben. Die Nacherfüllung umfasst weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau der Sache verpflichtet waren.

    (8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, wie z.B. für den Austausch von Ersatzteilen und die Fernwartung, tragen bzw. erstatten wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die durch das unberechtigte Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

    (9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer solchen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten. Das Recht zur Selbstvornahme besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

    (10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

    (11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch im Falle von Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

  • § 8 GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE

     

    (1) Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten (insbesondere Patenten, Gebrauchsmustern, Marken- und sonstigen Kennzeichenrechten) und Urheberrechten Dritter (nachfolgend zusammenfassend: "Schutzrechte") zu erbringen.

    (2) Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die von uns erbrachte und vom Kunden vertragsgemäß genutzte Lieferung gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten (a) das betroffene Produkt so abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, das Produkt aber weiterhin bestimmungsgemäß genutzt werden kann, oder (b) ein alternatives, funktionsgleiches oder vergleichbares Produkt liefern, das keine Rechte Dritter verletzt oder (c) dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, eine dem Wert des Mangels entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder - in den Grenzen des nachfolgenden § 9 - Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

    (3) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn und soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten schriftlich darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen seine Verpflichtungen aus diesem Absatz 3, so haftet er uns gegenüber für den daraus entstehenden Schaden.

  • § 9 SONSTIGE HAFTUNG

     

    (1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

    (2) Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich der gesetzlichen Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) nur

    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    (3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie für Pflichtverletzungen von Personen (auch zu deren Gunsten), deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde sowie für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

    (4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere nach §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

  • § 10 BESCHRÄNKUNG

     

    (1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

    (2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baumaterial), beträgt die Verjährungsfrist entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) 5 Jahre ab Ablieferung. Sonstige gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB) bleiben ebenfalls unberührt.

    (3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährungsfrist führen. Schadensersatzansprüche des Käufers nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

  • § 11 VERWENDUNG VON RÖNTGENINSPEKTIONSGERÄTEN

     

    (1) Einsatz von Gepäck-Röntgenprüfgeräten

    Ankündigung des Einsatzes in Deutschland

    Gepäck-Röntgenprüfanlagen sind so ausgelegt, dass die externen Dosiswerte der Röntgenstrahlung unterhalb der Grenzwerte für Vollschutzgeräte liegen (< 3µSv/h in 0,1 m Abstand). Voraussetzung für den Betrieb von Röntgen-Gepäckprüfanlagen ist eine Anzeige nach § 12 der Strahlenschutzverordnung (StrSchV), die mindestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme der Anlage bei der für das jeweilige Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht werden muss, es sei denn, es gibt eine Sonderregelung für Gepäckprüfanlagen. Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten durch den Strahlenschutzverantwortlichen muss der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Anzeige nachgewiesen werden und liegt in der Verantwortung des Strahlenschutzverantwortlichen.

    Der Strahlenschutzbeauftragte und seine möglichen Stellvertreter müssen nachweisen, dass sie einen Kurs in der Fachkundegruppe R3 gemäß der Richtlinie zur Fachkunde im Strahlenschutz absolviert haben. Außerdem muss die Fachkunde von der jeweiligen Aufsichtsbehörde der Landesregierung bestätigt und ausgestellt werden. Als Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Kurses R3 und die Erteilung der Fachkunde im Strahlenschutz ist ein grundlegendes technisches Verständnis erforderlich. Darüber hinaus ist ein Gutachten erforderlich, das vor der Inbetriebnahme am Betriebsort erstellt werden muss. Das Gutachten muss von einem anerkannten, vom Verkäufer, Auftraggeber und Betreiber unabhängigen Sachverständigen (z.B. TÜV) erstellt werden und ist der zuständigen Aufsichtsbehörde im Rahmen des Anzeige- oder Genehmigungsverfahrens vorzulegen. Nach derzeitigem Stand gibt es keine bundesweite Typenzulassung für Röntgengepäckprüfsysteme, die von unival als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgeräte geliefert werden. Für mobile Röntgen-Gepäckprüfsysteme ist für den Betrieb eine bundesweite Zulassung durch den Endanwender erforderlich. Im Ausland gelten die jeweiligen Strahlenschutzgesetze des Endanwenderlandes. Die Einhaltung dieser Gesetze liegt in der Verantwortung des Endanwenders.

    (2) Einsatz von persönlichen Röntgenprüfgeräten

    Eingeschränkter Betrieb in Deutschland mit Sondergenehmigung

    Der Einsatz von Personenröntgenprüfgeräten zum Zwecke der Zugangskontrolle oder zur Suche nach Gegenständen, die eine Person an oder auf ihrem Körper verbirgt, ist in Deutschland gemäß Anlage 5 zu § 2a Abs. 3 StrSchV nicht zulässig, es sei denn, der Einsatz beruht auf einer gesetzlichen Grundlage und ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich oder im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zum Zwecke der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen zwingend notwendig. Sollte die Sondergenehmigung des zuständigen Ministeriums für den Einsatz vorliegen, gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften für den Einsatz von Röntgenprüfsystemen für den Betrieb in Deutschland (gemäß StrSchV). Personen-Röntgeninspektionssysteme sind bauartbedingt weder Grund-, Hoch- noch Vollschutzgeräte, da die Strahlenquelle zwar gerichtet, aber nicht vollständig geschützt ist. Es liegt in der Verantwortung des Endanwenders, die entsprechend erweiterten Strahlenschutz-, Sicherheits- und Kontrollbereiche zu kennzeichnen und deren Einhaltung zu überwachen. Alle Röntgenprüfgeräte für Mitarbeiter werden von unabhängigen Prüfstellen nach den US-Normen ANSI/HPS N43.17-2009 GENERAL USE und/oder LIMITED USE getestet und zertifiziert.

    Im Ausland gelten die jeweiligen Strahlenschutzgesetze des Endkundenlandes. Der Endkunde ist für die Einhaltung dieser Gesetze verantwortlich.

    (3) Verwendung von Fahrzeug-Röntgenprüfgeräten

    Eingeschränkter Betrieb in Deutschland mit Sondergenehmigung

    Aufgrund der erhöhten Strahlendosis dürfen unival Fahrzeug-Röntgeninspektionssysteme in Deutschland nur bei unbesetzten Fahrzeugen (ohne Fahrer, Fahrzeuginsassen, Passagiere, Bediener, Tiere, etc.) eingesetzt werden und bedürfen der Genehmigung der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz von Röntgeninspektionssystemen für den Betrieb in Deutschland gemäß StrSchV. unival Fahrzeug-Röntgeninspektionssysteme sind bauartbedingt weder Grund-, Hoch- noch Vollschutzgeräte, da die Strahlenquelle zwar gerichtet, aber nicht vollständig geschützt ist. Es liegt in der Verantwortung des Endanwenders, die entsprechend erweiterten Strahlenschutz-, Sicherheits- und Kontrollbereiche zu kennzeichnen und deren Einhaltung zu überwachen.

    Bei mobilen Fahrzeug-Röntgeninspektionssystemen muss der Strahlenschutzbereich, der sich während des laufenden Röntgenbetriebs verschiebt, beachtet und strikt eingehalten werden. Alle Fahrzeug-Röntgenprüfsysteme von unival sind von unabhängigen Prüfinstituten nach der US-Norm ANSI/HPS N43.17-2009 GENERAL USE und/oder LIMITED USE getestet und zertifiziert. Im Ausland gelten die jeweiligen Strahlenschutzgesetze des Endverbraucherlandes. Die Einhaltung dieser Gesetze liegt in der Verantwortung des Endbenutzers.

  • § 12 RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

     

    (1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

    (2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Bonn. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung nach diesen AGB oder einer vorherigen individuellen Vereinbarung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere über ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt.

    unival group GmbH, Stand Mai 2024